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Satzung

 

§1 Der Verein führt den Namen "Forum der Ehemaligen des Gymnasiums Köln-Rodenkirchen e.V.".
Er hat seinen Sitz in Köln-Rodenkirchen und ist am 27.2.84 unter Nr. VR8713 im Vereinsregister des Amtsgerichtd Köln eingetragen worden.
 
§2 (Zweck)
1. Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 der Abgabenordnung von 1977 und zwar durch die ideelle und kulturelle Förderung der Bestrebeungen des Gymnasiums Köln-Rodenkirchen, seiner Schüler und seiner ehemaligen Schüler, insbesondere durch:

a)   Organisation, Unterstützung und Förderung kultureller, insbesondere künstlerischer, sportlicher und bildungspolitischer Veranstaltungen von oder für Schüler, ehemalige Schüler oder sonstige am Schulleben beteiligte Gruppen oder Personen,
b)   Organisation und Förderung der Begegnung von Ehemaligen, Schülern und Lehrern,
c)   Unterstützung und Förderung der Begegnung Schülern mit ausländischen Schülern,
d)   Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung,
e)   Pflege der Beziehungen zur Lehrerschaft, zur Schulleitung, zum Schulträger und zum Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Köln-Rodenkirchen e.V.,
f)   Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
2. Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluß der Mitgliederversammlungim Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne daß es einer Satzungsänderung bedarf.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichtet. Insbesondere steht die Mitgliedschaft den Schülern und Lehrern sowie den ehemaligen Schülern und Lehrern offen.
2. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam.
3. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluß des Vorstandes kann der Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlug.

 
§4 (Beiträge und Geschäftsjahr) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 7 Euro. Er kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung anderweitig festgelegt werden. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahrs fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 5 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind:
  1.   Der Vorstand
  2.   Der Beirat
  3.   Die Mitgliederversammlung
 
§ 6 (Vorstand)
1. Der Vorsitz des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertreten Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wählt aus seiner Mitte den Schatzmeister und den Schriftführer sowie deren Stellvertreter.
4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

 
§7 (Sitzung des Vorstandes)
1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch enmal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll zwei Wochen betragen.
2. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermesssen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstands mit beratender Stimme hinzuziehen.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben.

 
§8 (Beirat) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in den Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er entwickelt Vorstellungen für die Aktivitäten des Vereins und deren Durchführung. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Die Beschlüsse des Beirates sind Empfehlungen an den Vorstand. Der Vorstand soll die Beschlüsse des Beirates befolgen.
Mitgliededr des Beirates können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Es soll wenigstens ein(e) ehemalige(r) Schüler(in) je Abiturjahrgang im Beirat vertreten sein. Ehemalige Schüler und Schülerinnen sollen zu gleiche Teilen vertreten sein. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden einberufen.
Die itgliederversammlung kann bestimmen, dass ein Teil oder alle Mitglieder des Beirates durch die Mitgliederversammlung für eine festzulegende Dauer zu wählen sind.
 
§9 (Befugnisse der Mitgliederversammlung)
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Verammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß §6 Abs. 2. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit jedes Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen Vorstandsmitglied ersetzen. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedbeiträge gemäß §4, über den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds gemäß §3 sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluß des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
 

 
§10 (Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgleiderversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn entweder mindestens 10% der Mitglieder oder weniger als 20 Mitglieder die durch einen schriftlich begründeten Antrag vorlegen. In diesem Fall muß die Einberufung innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
2. Die einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.
3. Zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern erforderlich. Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, kann eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung im Anschluß an die wegen Beschlußunfähigkeit geschlossene Versammlung durchgeführt werden, sofern dieser weiteren Mitgliederversammlung vorsorglich unter Wahrung der Frist gem. Abs. 2 eingeladen worden war. Die weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Findet die weitere itgliederversammlung nicht im Anschluß an die wegen Beschlußunfähigkeit geschlossene Versammlung statt, so ist die weitere Versammlung binnen sechs Wochen einzuberufen. Auch sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Einladung hizuweisen ist.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, zu denen eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist. Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 
\$11 (Gewinne und Verwaltungsausgaben)
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
2. Durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
 
§12 (Auflösung) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls seines Zwecks fällt das gesamte Vermögen an den Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Köln-Rodenkirchen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 zu verwendet hat; falls dieser nicht mehr besteht an die Stadt Köln, die es im Raume Rodenkirchen im vorgenannten Sinne zu verwendet hat.
 
   

 
     


 
   


 
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